Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz gültig ab 01.08.2008)
§2 Allgemeiner Grundsatz
Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit.
Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages.
§3
(1) Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
(2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder -vater) haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidung zu achten.